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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltung / Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers – insbesondere Bezugsvorschriften des Käufers – werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.

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II. Angebote / Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Im Falle sofortiger Lieferung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Auftragsbestätigungen, denen innerhalb von 8 Tagen nicht widersprochen werden, gelten in allen Teilen als genehmigt und anerkannt. Die Frist ist mit Absendung des Widerspruchsschreibens gewahrt.
4. Ausfallmuster werden nur auf besonderen Wunsch und gegen Berechnung geliefert.
5. Bestellte Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 8 Tagen franko zurückgesandt werden, gelten als fest übernommen.

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III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung.
2. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind ohne Abzug mit Bankeinzug nach Lieferung zu zahlen, wenn keine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen wird.
3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
4. Wir sind berechtigt, Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen oder die frachtfreie Rücksendung des Verpackungsmaterials zu verlangen. Bei verlangter und frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials werden 2/3 des verrechneten Wertes gutgeschrieben, sofern das Material in einwandfreiem Zustand bei uns eingeht.
5. Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorgehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Die bei der Hereinnahme von Wechsel entstehenden Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Last des Käufers. Die Spesen und kosten sind vom Käufer sofort in bar zu zahlen.
6. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere ausdrückliche Bevollmächtigung nicht berechtigt.
7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
8. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.
9. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
10. Haben wir unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Teil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
11. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarte, Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Auslieferung der Ware die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen ebenfalls zur entsprechenden Preisanpassung.

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IV. Lieferung
1. Wir liefern „ab Lager“.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Gestellung von Akkreditiven und Garantien.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware unser Lager verlassen hat.
4. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen höhere Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
6. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
7. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer Nachfrist von drei Wochen gegeben.

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V. Erfüllungsort, Versand und Güterübergang
1. Erfüllungs- und Leistungsort für unsere Lieferung ist unser Lager. Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
2. Wir bestimmen Versandweg und – mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur, einem Frachtführer, einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport durch den Verkäufer und seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei vereinbarter franko- und frei – Haus – Lieferung. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und kosten des Käufers.

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VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, vor. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanten – Wechseln, und auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des rechnungswertes der Vorbehaltsware zum rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Unser Widerrufsrecht werden wir nur dann ausüben, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring – Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring – Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7. Auch Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen (§§611, 631 BGB), durch die der Eigentumsvorbehalt infolge der gesetzlichen Bestimmungen erlischt oder Werkleistungen (§§611, 631 BGB), durch die der Eigentumsvorbehalt infolge der §§946 – 950 BGB erlischt oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen (insb. Reparaturkostenforderungen), tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Werts der Liefergegenstände ab.
8. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind auch berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Ohne gesonderte schriftliche Erklärung gilt die Rücknahme der Ware nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Der Käufer darf die Waren vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich davon mit eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
10. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Käufer gesondert zu lagern, pfleglich zu behandeln sowie als Fremdeigentum ausreichend zu kennzeichnen. Sie sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, wobei die Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen ist.
11. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 20% , so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

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VII. Mängelhaftung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware auf Mängel bezüglich Beschaffenheit, Menge und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden; anderenfalls gilt die Ware als genehmig. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit den gerügten Mangel festzustellen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfällt unsere Mängelhaftung.
3. Schwankungen in der Materialbeschaffenheit sowie Abweichungen in Stärke, Farbe, Maß und Gewicht sind aus technischen Gründen unvermeidlich. Die geben nur dann das Recht zu Beanstandungen, wenn sie über das handelsübliche Maß hinausgehen und wenn dadurch der Lieferzweck wesentlich beeinträchtigt wird.
4. Unsere Mängelhaltung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung zu veranlagen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
5. Die Mängelhaftung für unwesentliche Mängel und für Mängel an gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, soweit diese nicht ausdrücklich durch uns übernommen werden.
6. Die Mängelhaftung wegen eines Mangels an einer neuen Ware, die kein Baustoff ist, verjährt innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines uns bekannten Mangels haften.
7. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
8. Bei einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort nach Lieferung ist ein Ersatz der Nacherfüllungskosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) ausgeschlossen.
9. Wir sind berechtigt die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits langfristig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer gleichwohl Ersatzlieferung veranlagen, sind wir berechtigt, Wertersatz für die gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
10. Veräußert der Käufer die Ware an einen Verbraucher weiter, ist er verpflichtet, uns dessen Beschwerde über die Ware sofort mitzuteilen. Unterlässt er die sofortige Mitteilung kann er nicht die dadurch bedingten Mehrkosten ersetzt veranlagen.
Verlangt der Verbraucher Nachlieferung, ist der Käufer verpflichtet, die Ersatzware zuerst bei uns zu beschaffen; anderenfalls ist ein Ersatz der Mehrkosten, insbesondere der Verlust der Händlermarge, ausgeschlossen.
11. Schadenersatzansprüche des Käufers sind abschließend in Ziffer X. geregelt.
12. Die Verjährung eines gegen uns gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Anspruchsteller und uns oder unseren Vertretern geführt werden. In jedem Falle gelten Verhandlungen über uns gerichtete Ansprüche als gescheitert wenn nicht das Gegenteil von uns oder unseren Vertretern ausdrücklich erklärt wird.

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VIII. Stornierungskosten
Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück oder kündigt er den Vertrag, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 20% des Warenwertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Dasselbe gilt, wenn zwischen uns und dem Käufer ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird.

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IX. Schadenersatzansprüche
1. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht; beruhigt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf die voraussehbaren vertragstypischen Schäden begrenzt.
3. Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach gesetzlichem Beginn der Verjährungsfrist; dies gilt nicht, soweit wir wegen vorsätzlichem Verhalten oder nach vorstehender Ziffer 1 haften.

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X. Anwendbares Recht
In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich österreichisches unvereinheitlichtes materielles Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

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XI. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus einem den vorliegenden Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes sowie die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan, bzw. bei Überschreiten der Wertgrenze die Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt.
Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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Teilnahmebedingungen für Facebook-Gewinnspiel

1. Gegenstand der Teilnahmebedingungen und Veranstalter

(1)     Diese Teilnahmebedingungen regeln die Bedingungen für eine Teilnahme an dem Gewinnspiel sowie gegebenenfalls erforderliche Rechteübertragungen. Die Beschreibung und der Ablauf des jeweiligen Gewinnspiels erfolgen im Rahmen der jeweiligen Gewinnspielaktion auf der Facebook-Seite der STREET HandelsgmbH.

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(2)     Veranstalter des Gewinnspiels ist STREET HandelsgmbH, Hunnenbrunn/Gewerbezone 2/7, 9300 St. Veit.

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(3)     Mit Teilnahme an dem jeweiligen Gewinnspiel werden diese Teilnahmebedingungen angenommen.

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(4)     Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook, es wird weder von Facebook gesponsert, unterstützt noch organisiert.

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2. Teilnahme

(1)     Teilnahmeberechtigt am Gewinnspiel sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Deutschland oder Österreich haben. Ausgeschlossen sind Mitarbeiter von STREET sowie verbundener Unternehmen sowie Angehörige solcher Mitarbeiter und deren Verwandte. Die Teilnahme mit gefälschten Identitäten oder mit Identitäten von Dritten ist nicht erlaubt.

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(2)     Teilnahmeberechtigte können an dem Gewinnspiel teilnehmen, indem sie das Gewinnspiel-Posting liken („Gefällt-mir“ klicken) und diese Bewertung jedenfalls bis zur Auswahl der Gewinner belassen.

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(3)     Voraussetzung ist ferner, dass ein Foto, das STREET, in den Kommentaren gepostet oder verlinkt hat.

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(4)     Die Teilnahme beginnt am 04.06. um 17:00 Uhr und ist bis zum 17.06.2018 um 24:00 Uhr möglich.

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3. Gewinne und Gewinnbenachrichtigung

(1)     Unter allen teilnahmeberechtigten Teilnehmern verlosen wir eine blumenkind Uhr im Wert von € 139,00.

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(2)     Die Gewinner werden innerhalb einer Woche nach Teilnahmeschluss unter allen teilnahmeberechtigten Teilnehmern per Zufallsprinzip ermittelt. Die Gewinner werden per Facebook-Kommentar-Funktion oder in einem gesonderten Posting benachrichtigt und aufgefordert, eine E-Mail an eine dort angegebene E-Mail-Adresse zu senden, in der die persönlichen Daten ordnungs- und wahrheitsgemäß vollständig übermittelt werden. Diese Angaben dienen der Übersendung des Gewinns.

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(3)     Geht von einem Gewinner innerhalb der angegebenen Frist keine E-Mail bei uns ein, erlischt der Gewinnanspruch. Wir sind in diesem Fall berechtigt, eine Ersatzauslosung durchzuführen.

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(3)     Je Teilnehmer ist nur ein Gewinn möglich.

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(4)     Der Gewinn ist weder übertragbar, noch kann der Gewinn getauscht oder in bar ausgezahlt werden.

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(5)     Sofern Umstände eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, akzeptiert der jeweilige Gewinner einen angemessenen Ersatzgewinn. Solche nicht zu vertretenden Umstände sind insbesondere solche, die bei den Sponsoren der Gewinne liegen.

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(6)     Die Gewinne werden dem Gewinner per Post an die angegebene Anschrift gesendet. Mit Übergabe des Gewinns an eine Transportperson geht die Gefahr auf den Gewinner über. Für Lieferschäden sind wir nicht verantwortlich.

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4. Nutzungsrechtseinräumung

(1)     Der Teilnehmer garantiert, Inhaber der erforderlichen Rechte an den hochgeladenen bzw. verlinkten Fotos zu sein. Ist der Teilnehmer nicht alleiniger Urheber oder Rechteinhaber, erklärt er ausdrücklich, über die für die Teilnahme am Gewinnspiel erforderlichen Rechte zu verfügen.

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(2)     Der Teilnehmer räumt uns an dem von ihm verwendeten Foto nachfolgende einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte aber nicht exklusive Nutzungsrechte ein:

das Recht zur Speicherung des Fotos auf einem Server;

das Recht, das Foto der Öffentlichkeit ganz oder teilweise über Facebook und unseren Websites (insbesondere www.street.at) zugänglich zu machen;

das Recht, das Foto zur Bewerbung unserer Produkte zu nutzen;

das Recht zur Bearbeitung des Fotos, wobei das Bild nicht verfremdet werden darf.

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(3)     Wir werden bei der Verwendung des Bildes in geeigneter Weise den Urheber kenntlich machen, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Verwendungsform tunlich ist.

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(4)     Mit der Annahme des Gewinns willigt der Gewinner ein, dass wir seinen Namen zu Werbezwecken verwenden dürfen.

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5. Haftung und Freistellung

(1)     Sofern der Teilnehmer Fotos hochlädt, garantiert der Teilnehmer, dass er keine Inhalte übersenden wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt.

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(2)     Der Teilnehmer stellt uns von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art frei, die aus der Rechtswidrigkeit von Fotos resultieren, die der Teilnehmer verwendet hat. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Veranstalter von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen.

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(3)     Mit der Teilnahme am Gewinnspiel stellt der Teilnehmer Facebook von jeder Haftung frei.

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6. Ausschluss

(1)     Ein Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen berechtigt uns, den jeweiligen Teilnehmer von der Teilnahme auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer falsche Angaben macht oder verwendete Fotos oder andere Inhalte (z.B. Kommentare) geltendes Recht oder Rechte Dritter verletzen. Gleiches gilt bei Kommentaren, die als gewaltverherrlichend, anstößig, belästigend oder herabwürdigend angesehen werden können oder in sonstiger Weise gegen das gesellschaftliche Anstandsgefühl verstoßen.

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(2)     Handelt es sich bei dem ausgeschlossenen Teilnehmer um einen bereits ausgelosten Gewinner, kann der Gewinn nachträglich aberkannt werden.

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7. Vorzeitige Beendigung sowie Änderungen

Wir behalten uns das Recht vor, das Gewinnspiel jederzeit, auch ohne Einhaltung von Fristen, ganz oder teilweise vorzeitig zu beenden oder in seinem Verlauf abzuändern, wenn es aus technischen (z.B. Computervirus, Manipulation von oder Fehler in Software/Hardware) oder rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung durch Facebook) nicht möglich ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnspiels zu garantieren.

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8. Datenschutz

Wir sind verantwortlich für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Teilnehmer, sofern wir diese selbst verarbeiten. Wir werden die Angaben zur Person des Teilnehmers sowie seine sonstigen personenbezogenen Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechtes verwenden. Wir werden die Informationen nur insoweit speichern, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Gewinnspiels erforderlich ist bzw. eine Einwilligung des Teilnehmers vorliegt. Dies umfasst auch eine Verwendung zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte. Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Gewinnspiels verwendet und anschließend gelöscht.

Der Teilnehmer kann jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung entsprechend, die unter www.street.at/datenschutz abrufbar ist.

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9. Schlussbestimmungen

(1)     Sollten die Teilnahmebedingungen unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt.

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(2)     Es gilt deutsches Recht. Ein Rechtsweg zur Überprüfung der Auslosung ist ausgeschlossen.

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